Keine Haftung des Pistenhalters
Für Skiunfälle, wenn man eine Abkürzung durch das freie Gelände nimmt. Der Kläger benutzte beim Abfahren zum (Lift-)Parkplatz eine „Abkürzung“ durch freies Gelände, wobei er im Tiefschnee über eine kaum sichtbare Bank stürzte. Da nach den gerichtlichen Feststellungen klar erkennbar war, dass es sich