Diversion
OGH Die Diversion wird auch „Rücktritt von der Verfolgung“ genannt. Sie ist nur dann von Staatsanwaltschaft/Gericht anzuwenden, wenn feststeht, dass das Strafverfahren nicht eingestellt werden kann. Mögliche Formen sind die Zahlung eines Geldbetrags, die Erbringung gemeinnütziger Leistungen, die Be