COVID-19 und Zahlungspflicht

Mietzinsrückstände werden derzeit zwar aufgeschoben, aber verzinst. shutterstock
Am 3. April 2020 hat der Nationalrat mit dem 4. COVID-19-Gesetz mehrere
Erleichterungen für Mieter von Wohnungen beschlossen.
gesetz Die Vorarlberger Eigentümervereinigung hält dazu fest: Eine Kündigung/Aufhebung des Mietvertrages durch den Vermieter wegen eines Mietzinsrückstandes des Mieters aus den Monaten April, Mai und Juni 2020 in Folge der COVID-19-Pandemie ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 ausgeschlossen. Dies g