Steuerservice
Dr.
Peter Bahl

Influencer im Fokus der Umsatzsteuer

RankweilInfluencer-Marketing ist längst fester Bestandteil der Werbewelt. Wenn Influencer für Beiträge oder Produktpräsentationen Sachleistungen oder Geld erhalten, liegt meist ein tauschähnlicher Umsatz vor. Damit entsteht grundsätzlich ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch nach § 1 A

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