Steuerservice
Dr. Peter Bahl
Formularbeilage L 1d
Rankweil Der Kirchenbeitrag und Spenden werden ab der Veranlagung 2017 nur dann als Sonderausgabe berücksichtigt, wenn die geleisteten Zahlungen von der Kirchenbeitragsstelle oder von der Spendenorganisation dem Finanzamt bekannt gegeben werden. Sollen die Sonderausgaben abweichend von den Datenüber