Landeswahlbehörde weist Einsprüche ab

Auch der Einspruch aus Hard wurde von der Landeswahlbehörde erwartungsgemäß abgelehnt. Zuständig ist nämlich der Verfassungsgerichtshof. ⇒VN/Rauch
Auch der Einspruch aus Hard wurde von der Landeswahlbehörde erwartungsgemäß abgelehnt. Zuständig ist nämlich der Verfassungsgerichtshof. VN/Rauch

Beschwerden aus drei Gemeinden ab- bzw. zurückgewiesen. Jetzt kommt VfGH ins Spiel.

Bregenz Die Landeswahlbehörde hat entschieden: Aus ihrer Sich

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