Kommentar

Vergiftete Praline
Staatliche Organe sind nur insoweit zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet, als das im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, des wirtschaftlichen Interesses von Körperschaften öffentlichen Rechts