Das aktuelle Recht

Außergewöhnliche Betriebsgefahr

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) ist eine außergewöhnliche Betriebsgefahr nach den Bestimmungen des EKHG (Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz) immer dann anzunehmen, wenn die Gefährlichkeit, die regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges verbunden

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