Das aktuelle Recht
Außergewöhnliche Betriebsgefahr
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) ist eine außergewöhnliche Betriebsgefahr nach den Bestimmungen des EKHG (Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz) immer dann anzunehmen, wenn die Gefährlichkeit, die regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges verbunden