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Das Vorarlberger Grundverkehrsgesetz besagt: „Der Rechtserwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken darf nur genehmigt werden, wenn er dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes entspricht und der Erwerber das Grundstück im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betr

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