Steuerservice
Mag. Gerhard Fend
Homeoffice
Rankweil Das Bundesministerium für Finanzen hat vor Kurzem zur Begründung einer Betriebsstätte bei Homeoffice-Tätigkeiten Stellung genommen. Ein in Österreich ansässiger Dienstnehmer, der seine Tätigkeit an seinem Wohnsitz im Inland (Homeoffice) für ein in Deutschland ansässiges Unternehmen ausübt,