Steuerservice
Mag.
Gerhard Fend

Homeoffice

Rankweil Das Bundesministerium für Finanzen hat vor Kurzem zur Begründung einer Betriebsstätte bei Homeoffice-Tätigkeiten Stellung genommen. Ein in Österreich ansässiger Dienstnehmer, der seine Tätigkeit an seinem Wohnsitz im Inland (Homeoffice) für ein in Deutschland ansässiges Unternehmen ausübt,

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