Epidemiegesetz
Österreich
(§ 178 StGB Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten) Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wenn die Krankheit i