Die Reparaturrücklage

In jeder Wohnanlage fallen irgendwann Erhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen an.

In jeder Wohnanlage fallen irgendwann Erhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen an.

Um für einen Sanierungsaufwand in Wohnanlagen gewappnet zu sein,
sind Rücklagen vorgeschrieben.

Recht Im Wohnungseigentumsgesetz (§ 31 WEG) ist für Eigentümer in Wohnanlagen die Bildung einer Rücklage zwingend vorgeschrieben. Die Mittel, die in diesen Rücklagen angespart werden, sollen für zukünftige notwendige Aufwendungen verwendet werden. In jeder Wohnanlage fallen früher oder später Erhalt

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